Landschaftsplan der Gemeinde Selent
Jede Gemeinde soll einen Landschaftsplan erarbeiten lassen, der für die nächste 20 bis 30 Jahre
eine Grundlage für planerische Tätigkeit der Gemeinde sein soll. Aufgrund des Landschaftsplanes
kann der Flächennutzungsplan erarbeitet werden und danach der Bebauungsplan, der die Grundlage
der Bauaktivitäten sowohl der Gemeinde, als auch aller Privatpersonen und Baufirmen ist.
Der Landschaftsplan soll vor allem die Belange der Natur berücksichtigen und auf wertvolle Areale
in den Gemeindegrenzen hinweisen. Er soll die Biotope kartieren, Biotopverbunde markieren und die
Flächen für eine wirtschaftliche Nutzung ausweisen, auf denen der Eingriff in die Natur ihr am
wenigsten schadet.
Der Landschaftsplan soll der Spiegel des Machbaren und Sinnvollen sein unter Wahrung der Belange von Natur
und Landschaft.
Das Landesnaturschutzgesetz formuliert das im § 4 :
1. Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung
der Ziele des Naturschutzes auf Landes-, Regional- und Gemeindeebene zu ermitteln und darzustellen.
Der Landschaftsplan ist nicht rechtsbindend.
Die Bürgerinitiative hat am 2. Januar 2001 ein Schreiben an die Gemeinde überreicht, in dem
Kritik und Anregungen bezüglich des Landschaftsplanes niedergeschrieben sind.
Hier läßt sich dieser Text abrufen.
Aus juristischen Gründen können wir hier leider den Entwurf des Lanschaftsplanes nicht vorstellen.
Im allgemeinen kann man die Kritikpunkte so formulieren:
Der Landschaftsplan spiegelt Intentionen und wirtschaftliche Interessen des Blomenburgbesitzers und
nimmt die gutachtlichen Aufgaben nicht wahr.
Dies ist soweit nicht verwunderlich, da der Landschaftsplaner sowohl für die Gemeinde bei der
Erstellung des L-Planes, wie auch für den Investor bei Erstellung der Baupläne tätig war.
Erst nach Bekanntgabe dieser doppelten Funktion durch die Bürgerinitiative in
einem offenem Brief an die Kieler Nachrichten (Ostholsteiner Teil 26.11.1999) hat sich der Planer
im Dezember 1999 formal von dem Investor getrennt.
Der aktuelle Entwurf geht an den Zielen zum Schutze, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
vorbei und handelt ihnen zuwider, indem er:
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Eine überdimensionale Ortserweiterung im Außenbereich vorsieht, anstatt ortsnahe oder
innerörtliche Flächen zu berücksichtigen
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Gewerbe- und Wohnbebauung in sensiblen und schützenswerten Bereichen ausweist.
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Die Belange von Biotopen, Geotopflächen und vorhandenem Wald niedriger bewertet als Bauinteressen.
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Den Grundsatz zur Beschränkung des Landschaftsverbrauches auf ein notwendiges Mindestmaß
unberücksichtigt läßt.
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Selbst hochwertige Flächen schutzlos zur Bebauung ausweist und damit die Aufstellung von Bebauungsplänen
sozusagen zum Selbstgänger macht, in dem dann, wie der Name schon sagt, die Bebauung und nicht der
Naturschutz den Fokus bildet.
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Die Lage der Siedlungsflächen den Belangen der besonderen Bedeutung für Tourismus und Erholung überordnet.
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Bereiche mit hoher Reliefenergie durch geplante Bebauung entwertet.
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Dem Flächenverbrauch und damit der zwangsläufigen Bodenversiegelung kein auch nur annäherndes
Ausmaß an Ausgleichsflächen gegenüberstellt. Somit ist ein Ausgleich später nicht ortsnah,
sondern nur ''global'' herstellbar. (Die Siedlungsfläche von Selent wird um ca. 2/3 erhöht!)
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Die übergeordnete Naturschutzfachplanung unterläuft, nach der Selent ein Raum für eine
überwiegend naturverträgliche Nutzung ist.
Das Landschaftsplan weist das gesamte Gemeindegebiet als Bereich mit besonderer Bedeutung für die
Bewahrung der Landschaft, ihrer Eigenart und Schönheit aus. Und Selent ist Fördergebiet für
Biotopprogramme im Agrarbereich. Dies alles verschweigt der Entwurf des Landschaftsplanes nicht, nur in der
Folge findet nichts davon eine angemessene Berücksichtigung. So gibt sich der Textteil scheinbar umfassend
aufklärend, jedoch die Schlußfolgerungen bleiben aus, und die Ausweisungen des Entwicklungsplanes stehen
z. T. in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu den vorher angestellten Analysen. Stattdesen werden §15a-Flächen,
Wald und Biotope überplant und der Wohn- und Mischbebauung preisgegeben. Landschaftsplanerische Zielsetzung
nach dem Landesnaturschutzgesetz ist hingegen die langfristige Sicherung, der Erhalt und die Entwicklung
von schützenswerten Biotopen. Die formale Erwähnung (S. 105 des Textteils) nützt nichts, wenn keine
Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele ergriffen werden, sondern ganz im Gegenteil kontraproduktive Festsetzungen erscheinen.
Die Umsetzung dieses Entwurfes des Landschaftsplanes würde irreversible Schäden und Beeinträchtigungen an
Natur und Landschaftsbild verursachen, die nicht kompensierbar sind.